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Die CBAM-Verordnung im Überblick: Alles Wichtige zur CO2-Grenzausgleichsabgabe bei EU-Importen

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Die Europäische Union (EU) hat mit der Einführung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM, CO2-Grenzausgleichsmechanismus) ein klimapolitisches Instrument geschaffen, das für den Aspekt der Nachhaltigkeit beim grenzüberschreitenden Warenverkehr in den Vordergrund stellt. Mit der von CBAM vorgesehenen Abgabe verfolgt die EU mehrere Ziele: Wettbewerbsverzerrungen zwischen europäischen Herstellern und Importeuren aus Drittstaaten sollen vermieden und eine Verlagerung von CO2-Emissionen in Länder mit geringeren Umweltauflagen verhindert werden.

Es wird ein Ausgleich zwischen Unternehmen aus der EU – die mit ihrem CO2-Ausstoß dem Emissionshandel unterliegen – und Handelspartnern aus Ländern mit niedrigen oder gar keinen Klimaschutzauflagen geschaffen. Für Unternehmen mit internationalen Geschäftsbeziehungen werfen die mittels CBAM in der Zollabwicklung, dem Lieferkettenmanagement und im Zusammenhang mit Compliance-Aspekten erfolgenden Anpassungen Fragen auf.

Die Bedeutung von CBAM

CBAM ist ein Element des europäischen Klimaschutzpakets „Fit for 55“, mit dem die EU das Ziel verfolgt, ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu senken. Bis 2050 sieht das Vorhaben sogar die vollständige Klimaneutralität vor. Rechtliche Grundlage ist die Verordnung (EU) 2023/956.

Der Mechanismus zielt darauf ab, in die EU importierte Waren hinsichtlich ihrer CO2-Belastung so zu behandeln wie Waren, die in der EU produziert werden. Damit soll ein Ausgleich zum EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS) geschaffen werden, in das europäische Hersteller eingebunden sind. Importeure müssen künftig also für die eingebetteten Treibhausgasemissionen (embedded emissions) aufkommen, die mit den von ihnen in die EU eingeführten Waren verbunden sind. Als „eingebettet“ werden sämtliche Treibhausgasemissionen bezeichnet, die während des Lebenszyklus einer Ware bzw. eines Produkts – also von Rohstoffgewinnung und Herstellung über Transport und Verwendung bis zur Entsorgung – verursacht werden.

Als besonders emissionsintensive Sektoren gelten:

  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Zement
  • Düngemittel
  • Elektrizität
  • Wasserstoff

Diese Branchen zeichnen sich durch hohe CO2-Emissionen in der Produktion aus und stehen im Wettbewerb mit Anbietern aus Drittstaaten, die teilweise deutlich geringeren Klimaschutzauflagen unterliegen.

Die Europäische Kommission prüft bereits eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf weitere Sektoren. Ab 2030 könnten dann möglicherweise auch organische Chemikalien, Polymere und weitere Produktgruppen in den Anwendungsbereich fallen.

CBAM-Pflichten für Importeure und Händler

CBAM definiert für Unternehmen mit einem Importfokus gewisse Pflichten, die gerade in Verbindung mit dem Ende der Übergangsphase (geregelt durch VO (EU) 2023/1773) zum Jahreswechsel 2025/2026 eine wichtige Rolle spielen. Da Verstöße empfindliche Sanktionen nach sich ziehen können, sollten diese Anforderungen ernst genommen werden.

Registrierung und Zulassung als CBAM-Anmelder

Unternehmen, die von den Regelungen erfasste Waren in die EU einführen, müssen sich ab Januar 2026 als CBAM-Anmelder registrieren lassen. Zuständig ist als nationale Behörde die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Die Umsetzung des Anmeldeverfahrens erfolgt allerdings über das Zoll-Portal.

Zu den Zugangsvoraussetzungen, die von Unternehmen erfüllt werden müssen, gehören:

Nach dem Ablauf der Übergangsfrist dürfen ab dem 1. Januar 2026 ausschließlich zugelassene CBAM-Anmelder die betreffenden Waren in die EU importieren. Unternehmen ohne entsprechende Zulassung werden vom Import ausgeschlossen, was erhebliche Auswirkungen auf bestehende Lieferbeziehungen haben kann.

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Berichtspflichten in der Übergangsphase (Oktober 2023 bis Ende Dezember 2025)

Während der bis Ende Dezember 2025 andauernden Übergangsphase sind Importeure, die den CBAM-Regelungen unterliegen, verpflichtet, quartalsweise einen Bericht über ihre Einfuhren einzureichen. Dieser muss Angaben zu den importierten Mengen, den eingebetteten Emissionen sowie eventuell bereits im Ursprungsland gezahlten CO2-Abgaben enthalten.

Die Meldungen erfolgen über das zentrale CBAM-Register der EU-Kommission. Verspätete oder fehlerhafte Meldungen können mit Sanktionen belegt werden, was die Bedeutung eines funktionierenden internen Meldesystems unterstreicht. Die Übergangsphase dient dazu, Unternehmen und Behörden an die neuen Anforderungen heranzuführen sowie den Aufbau einer funktionierenden Infrastruktur zu ermöglichen.

Wichtig: Die quartalsweisen CBAM-Berichte sind spätestens einen Monat nach Quartalsende einzureichen. Der letzte Bericht muss also spätestens bis Ende Januar 2026 über das Portal abgegeben werden. Welche Angaben der Bericht enthalten muss, ist in Art. 34 und 35 Abs. 2 CBAM-VO festgehalten. Dazu gehören unter anderem die Gesamt-Megawattstunden (bei Strom) bzw. Tonnen CO2 (bei anderen Waren). Ausgenommen sind davon zum Beispiel aber durch passive Veredelung entstandene Erzeugnisse.

Abgabepflichten ab 2026

Mit Beginn des Jahres 2026 müssen Unternehmen, die bestimmte Grenzwerte überschreiten, für die in ihre Waren eingebetteten Emissionen CBAM-Zertifikate erwerben und abgeben. Diese Pflicht entsteht beim Erreichen der gültigen Bagatellschwelle von 50 Tonnen kummulierter Nettomasse an importierten CBAM-Waren (verankert in der Verordnung (EU) 2025/2083). Der Preis dieser Zertifikate orientiert sich an den Kosten der EU-ETS-Zertifikate (bezogen auf den Durchschnitt des Auktionspreises).

Zudem muss pro Kalenderjahr bis zum 30. September des Folgejahres eine CBAM-Erklärung über die mit den importierten Gütern verbundenen Emissionen erstellt werden. Diese Berichte sind akkreditierten Prüfern vorzulegen. Sofern im Ursprungsland bereits ein vergleichbares CO2-Preissystem existiert, können diesbezüglich geleisteten Abgaben angerechnet werden, um eine Doppelbelastung der Unternehmen zu vermeiden.

Welche Waren sind von CBAM betroffen?

Die betroffenen Warengruppen sind im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgelistet und über ihre Kennziffern in der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) identifizierbar. Für die Abwicklung in der Praxis bedeutet dies, dass bei der Tarifierung und Einreihung der Waren besondere Sorgfalt geboten ist.

Zu den erfassten Produktgruppen gehören unter anderem:

  • Eisen- und Stahlerzeugnisse (unter den KN-Codes 72 ff.)
  • Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung (KN 2814)
  • Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel (KN 3102)
  • Aluminium in Rohform (KN 7601).

Eine besondere Herausforderung stellen Mischprodukte dar, in denen CBAM-relevante Materialien verarbeitet sind. Ein typisches Beispiel aus dem Versandhandel sind Aluminiumverpackungen oder Produkte, die einen hohen Mischanteil aus Kunststoff und Gussmaterial enthalten. Hier sind zwar oft nur vergleichsweise geringe Materialmengen je Artikel enthalten, gleichwohl können diese aber unter die CBAM-Regelungen fallen. Unternehmen sind hier aufgefordert, sämtliche Waren ihres Importgeschäfts auf CBAM-Relevanz überprüfen und gegebenenfalls Lieferantenbeziehungen neu bewerten bzw. sich als CBAM-Anmelder zu registrieren, sofern die Bagatellgrenze überschritten ist.

So berechnen Unternehmen die eingebetteten Emissionen

Die Berechnung der eingebetteten Emissionen umfasst die direkten Emissionen aus der Produktion (Scope 1) sowie die indirekten Emissionen aus zugekaufter Energie (zum Beispiel Strom) beim Hersteller. Für die praktische Umsetzung müssen Unternehmen Produktionsdaten aus dem Ursprungsland erfassen. Sofern keine spezifischen Herstellerdaten vorliegen, können die von der EU-Kommission bereitgestellten Standardwerte verwendet werden. Diese sind jedoch tendenziell konservativ angesetzt, weshalb die CBAM-Abgaben im Ergebnis höher ausfallen können.

Als Nachweis dienen Emissionsberichte der Hersteller oder Lieferanten, die nach anerkannten Methoden erstellt werden müssen. Die EU-Kommission stellt hierfür Vorlagen und Excel-basierte Kalkulatoren bereit, die den Upload und die Verarbeitung der Emissionsdaten erleichtern.

Für Unternehmen mit komplexen, international verzweigten Lieferkettenbeziehungen kann die Erfassung und Verwaltung dieser Daten zu einer erheblichen Herausforderung werden. Spezielle Software-Lösungen zur Berechnung der Emissionen und digitale Schnittstellen zu Lieferanten, über welche die Informationen direkt in die ERP-Systeme (Enterprise Resource Planning) übernommen werden, gewinnen an Bedeutung. Unternehmen, die eine starke Positionierung im internationalen Warenverkehr anstreben, sollten die Zusammenarbeit mit Zollexperten und professionellen Verzollungsbüros in Erwägung ziehen, um bei der Berechnung der eingebetteten Emissionen die Einbeziehung der diesbezüglich erforderlichen Expertise sicherzustellen.

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Praktische Umsetzung der CBAM-Anforderungen beim Importprozess

Ab 2026 wird CBAM auch in der Zollabwicklung deutlich wichtiger. Relevante Waren müssen dann anhand des KN-Codes eindeutig identifiziert werden, um diese entsprechend dem Anhang I der Verordnung zu klassifizieren. Bei der Einfuhr prüft der Zoll, ob die eingeführten Waren unter den CBAM-Anwendungsbereich fallen, der Importeur als CBAM-Anmelder zugelassen ist und die erforderliche Erklärung im EU-CBAM-Register fristgerecht eingereicht wurde.

Verstöße oder fehlende Angaben können zu Verzögerungen in der Abfertigung führen und Sanktionen nach sich ziehen. CBAM ist letztlich zwar für die Abwicklung der Zollprozesse relevant, jedoch gehört die Abgabe nicht zu den Einfuhrabgaben im eigentlichen Sinn, die sich aus den Zollgebühren und Steuern zusammensetzen. Die CO2-Abgabe wird über CBAM-Zertifikate separat abgewickelt.

Risiken, Sanktionen und Compliance-Management im Zusammenhang mit CBAM

Unternehmen müssen bei Verstößen gegen die CBAM-Regeln mit empfindlichen Sanktionen rechnen. So können beispielsweise verspätet eingereichte Registrierungen, falsche Berichtsdaten oder Versäumnisse bei der Abgabe der CBAM-Zertifikate mit Bußgeldern von bis zu 50 Euro je Tonne (nicht gemeldeter Emissionen) geahndet werden (gilt in der Übergangsphase). Mit dem Start der Regelphase erhöhen sich die Bußgelder deutlich und können auf über 100 Euro je Tonne steigen. Darüber hinaus besteht das Risiko,dass es bei der Importabwicklung zu Verzögerungen oder sogar zu überhaupt keiner Abfertigung durch den Zoll kommt. Eine Unterbrechung kann gerade bei sensiblen Just-in-Time-Lieferketten zu einem erheblichen Problem werden.

Um solche Situationen zu vermeiden, ist die Einrichtung interner Kontrollsysteme ein wichtiger Schritt. Unternehmen sollten darüber nachdenken, ein Compliance-Management aufzubauen, das dediziert CBAM-Aspekte adressiert und sich an Standards wie ISO 14064 (Treibhausgasbilanzierung) oder EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) orientiert. Regelmäßige interne Audits, Schulungen der beteiligten Mitarbeiter und die Dokumentation aller relevanten Prozessschritte minimieren das Risiko von Compliance-Verstößen. Zusätzlich sollten Unternehmen das Thema CBAM in ihr Lieferkettenmanagement einbinden, was zum Beispiel über gemeinsame Schulungsprojekte oder eine Abstimmung in den verwendeten ERP-Systemen und Schnittstellen erfolgen kann.

Auswirkungen von CBAM auf Preise und Lieferketten

Bis zur Einführung der CBAM-Verordnung konnten gerade importierende Unternehmen – hauptsächlich aufgrund niedrigerer Klimaschutz- und Umweltstandards – von Standortfaktoren im Ausland profitieren. Inzwischen wird dies wegen CBAM schwieriger. Durch dessen Einführung ergeben sich Veränderungen bei den Warenpreisen und innerhalb der Lieferketten.

Jeder Euro, der als CBAM-Abgabe beim Import entsteht, bedeutet zusätzliche Kosten, die sich auf Preiskalkulationen auswirken und früher oder später zu Preisanpassungen bei der betreffenden Ware führen.

Zudem wächst der Einfluss auf die Lieferketten, da sich aus der Suche nach emissionsarmen Alternativen strategische Chancen für Unternehmen ergeben. Lieferanten, die auf CO2-effizienten Produktionsverfahren setzen, verschaffen sich und ihren Kunden einen Wettbewerbsvorteil. Damit kann der Nachhaltigkeitsansatz, der CBAM zugrunde liegt, zu einem Faktor werden, der über Marktanteile und Wettbewerbsfähigkeit mitentscheidet.

Fazit: Importierende Unternehmen in der EU können CBAM ab 2026 nicht mehr ignorieren

CBAM erfasst ab dem 1. Januar 2026 alle Unternehmen in der EU, die Importgeschäfte tätigen und Waren oberhalb des Grenzwerts von 50 Tonnen einführen. Um nach dem Ablauf der Übergangszeit (31. Dezember 2025) entsprechend gerüstet zu sein, muss eine Registrierung als CBAM-Anmelder erfolgen. Darüber hinaus sind interne Prozesse und das Supply-Chain-Management so auszurichten, dass Datenschnittstellen zu Lieferanten implementiert werden. Die praktische Anwendung der CBAM-Verordnung braucht gleichzeitig Anpassungen im Compliance-Management, um mögliche Fehlerquellen rechtzeitig erkennen und Risiken durch die Entwicklung von Best-Practice-Mustern proaktiv angehen zu können. Unternehmen, die diese Chance nutzen und ihre Lieferketten aktiv dekarbonisieren, können die zunehmenden Nachhaltigkeitsanforderungen durchaus als Wettbewerbsvorteil nutzen.